Tag: Bakalar

Negativ Decision of Second Instance

Bakalar BildMit dieser Entscheidung wird David Bakalar das alleinige Besitzrecht auf Schieles Seated Woman with Bent Left Leg (Torso), Sitzende mit angezogenem linken Bein (Torso) von der zweiten Instanz zuerkannt. Begründet wird diese Entscheidung mit einer spezifischen Form der Verjährung im New Yorker Recht, nämlich dem schuldhaften Mangel an Bemühungen der Vorfahren der Erben von Fritz Grünbaum das Bild bereits zu einem früheren Zeitpunkt von David Bakalar zu fordern. Dies obwohl es den Erben und deren Vorfahren der Aufenthaltsort des Bildes völlig unbekannt war. Der erstinstanzliche Richter Judge William H. Pauley http://en.wikipedia.org/wiki/William_H._Pauley_III  meinte bereits in einem frühen Verfahrensstand, dass für den Fall die Erben von Fritz Grünbaum  das Eigentum des Bildes wieder erlangen würden die Ureinwohner von Amerika auch erfolgreich Long Island fordern könnten.….

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With this decision, David Bakalar received sole ownership rights to Schiele Seated Woman with Bent Left Leg (Torso), seated with left leg tightened (torso) is by the second instance. This decision is justified by a specific form of the statute of limitations in New York law (called laches), namely the culpable lack of efforts by the ancestors of the heirs of Fritz Grünbaum to claim the work of art  at an earlier time, although the whereabouts of the Gouache was completely unknown.

download2012 10 11 Summary Order-negative Schlussentscheidung (english only)

 

 

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2012 01 27 Bakalar amicus by Ed Gaffney

2012 01 27 Bakalar amicus by Ed Gaffney

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http://en.wikipedia.org/wiki/Amicus_curiae

An amicus curiae is someone, not a party to a case, who volunteers to offer information to assist a court in deciding a matter before it. The information provided may be a legal opinion in the form of a brief (which is called an amicus brief when offered by an amicus curiae), a testimony that has not been solicited by any of the parties, or a learned treatise on a matter that bears on the case. The decision on whether to admit the information lies at the discretion of the court. The phrase amicus curiae is legal Latin and literally means “friend of the court”.

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http://de.wikipedia.org/wiki/Amicus_Curiae:

Amicus Curiae (auch amicus curiæ, Pl. Amici Curiae, lat.: Freund des Gerichts) bezeichnet eine Person oder eine Organisation, die sich an einem Gerichtsverfahren beteiligt, ohne selbst Partei zu sein. Diese Beteiligung kann z. B. als „Äußerung Dritter“ in einem zweiseitigen Verfahren erfolgen.

Der Amicus ist vor allem jemand, der wesentliche fachliche Aspekte des Rechtsstreits und möglicher Entscheidungen hervorhebt. Er kann vertiefte Informationen und Sachkenntnis dem entscheidenden Gericht zur Verfügung stellen. Indes braucht er nicht völlig unabhängig zu sein. Maßgeblich ist, nicht Partei zu sein. Amicus ist sogar häufig jemand, dessen Interessen indirekt durch den Rechtsstreit und die Entscheidung betroffen sein könnten. Es ist auch statthaft, eine Interessenseite oder einen Teilaspekt zuzuspitzen und pointiert vorzutragen. Gerade im Widerstreit und in der Gewichtung der Argumente erweist er dem Gericht einen „Freundschaftsdienst“.

2011 08 17 Courts decision / Erstinstanzliches Urteil David Bakalar v. Milos Vavra

Erstinstanzliches Urteil vom 17.8.2011 mit welchem den Erben von Fritz Grünbaum die Eigentümerrechte auf das Bild Egon Schieles: Sitzende mit angezogenem linken Bein (JK 1974) aufgrund untätigem verharren  nicht zugesprochen wurden plus Überersetzung ins Deutsche.

Courts decision from 17th of August 2011: Judge Pauley denied the rights of ownership on Egon Schieles: Seated Woman with Bent Left Leg (JK 1974),  for the heirs of Fritz Grünbaum out of laches. A translation into German is included.

2011 08 17 Erstinstanzliches Urteil David Bakalar v. Milos Vavra and Leon Fischer 05 Civ. 3037 Memorandum and Order plus Übersetzung

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2010 09 07 New York Law Journal: Zweites Bundesberufungsgericht will Rechtsstreit über Kunstbesitz nochmals von vorne anfangen (translated articel)

For the original version in English have a look here

Zweites Bundesberufungsgericht will Rechtsstreit über Kunstbesitz nochmals von vorne anfangen

Daniel Wise

New York Law Journal

7.9.2010

Die Erben eines Kunstsammlers, der in einem Konzentrationslager der Nazis ums Leben gekommen ist, haben noch eine Chance erhalten, ihren Anspruch nachzuweisen, dass eine Zeichnung von dem österreichischen Expressionisten Egon Schiele von ihrer Familie gestohlen wurde.

Das 2. US Bundesberufungsgericht hat letzte Woche in Sachen Bakalar v. Vavra, 08-5119-cv, geurteilt, dass sich Richter William H. Pauley (südlicher Bezirk) in der Feststellung des Besitzers des Werkes bei Anwendung von Schweizer Recht im Gegensatz zu New Yorker Recht geirrt hätte.

Der Beschluss des Gremiums annulliert Pauley’s Feststellung, dass David Bakalar (ein amerikanischer Kunstsammler) der rechtmäßige Besitzer von „Woman Seated with Bent Left Leg (Torso)“ [Sitzende Frau mit hochgezogenem Knie (Torso)] wurde, als er 1963 die Zeichnung von einer New Yorker Kunstgalerie für 4.300 $ kaufte.

Vier Monate zuvor hatte die New Yorker Kunstgalerie die mit schwarzer Kreide und Farbe auf Wasserbasis erstellte Zeichnung von einer Schweizer Kunstgalerie erworben. 2004 hat Bakalar die Zeichnung bei einer durch Sotheby’s in London durchgeführten Auktion für 675.000 $ verkauft.

Sotheby’s legte den Verkauf auf Eis, nachdem die Erben des österreichischen Kunstsammlers und Kabarettisten Franz Friedrich „Fritz“ Grünbaum vorgetreten sind, um ihren Besitzanspruch auf dieses Werk zu erheben. Grünbaum wurde bei seiner Flucht von Wien 1938 von den Nazis festgenommen und ist 1941 in Dachau verstorben.

Die zwei Erben, der tschechische Staatsbürger Milos Vavra und der New Yorker Leon Fischer, haben 2005 zusammen mit Bakalar gegenseitig Prozesse geführt, wobei beide Parteien als rechtsmäßiger Besitzer anerkannt werden wollten.

Bei der Feststellung, Bakalar sei der Besitzer, hat Richter Pauley Schweizer Recht angewendet, wonach Bakalar, als gutgläubiger Käufer nach fünf Jahren den Anspruch auf das Werk erwerben würde, ohne dass irgendein anderer Anspruch geltend gemacht wurde – auch wenn die Zeichnung gestohlen worden wäre.

Bei dieser Frage unterscheidet sich New York Recht sehr: unter keinen Umständen kann ein Dieb irgendein ordnungsgemäßes Eigentumsrecht übertragen und eine Person, dessen Eigentum gestohlen wurde, hat ein höheres Anspruchrecht als ein gutgläubiger Käufer.

In einem Schreiben für das Bundesberufungsgericht kommt Richter Edward R. Korman, vom New Yorker Ostbezirk bestellt, zum Schluss, dass sich Pauley bei der Anwendung von Schweizer Recht auf die falsche Überprüfung verlassen hätte. Das Gremium hat den Fall an Pauley für weitere Verhandlungen zurück verwiesen und, „falls erforderlich, für einen neuen Prozess“.

Korman schrieb noch eine zustimmende Beurteilung, worin er Pauley’s Feststellung in Frage stellt, dass die Grünbaum Erben es versäumt hätten, „irgendwelche konkreten Beweise zu liefern, dass die Zeichnung von den Nazis geplündert wurde“.

Korman schrieb, dass sein Verständnis der Akte eher darauf hinweist, dass Grünbaum „gegen seinen Willen seines Besitzes und Eigentumsrechts [der Zeichnung] beraubt wurde“.

Richter Jose R. Cabranes und Richterin Debra Ann Livingston stimmten Richter Korman’s Haupturteil zu.

Streit über Provenienz

Es wird heiß bestritten, ob die Schiele Zeichnung von den Nazis gestohlen wurde.

Bakalar behauptet, dass Grünbaum’s Schwägerin die Zeichnung 1956 zusammen mit 45 weiteren Schiele Werke an eine Schweizer Kunstgalerie, Galerie Gutekunst, verkauft hätte. Diese Behauptung wird durch Dokumente in den Akten der Schweizer Kunstgalerie unterstützt, welche „vernunftsmäßig unumstritten“ zeigen, dass die Schwägerin Mathilde Lukacs die Verkäuferin war – sagte der Bakalar’s Anwalt, James A. Janowitz, von Pyor Cashman.

Der Anwalt der Erben, Raymond Dowd von Dunnington, Barthlow & Miller, nannte die Behauptungen von Bakalar „eine komplette Erfindung, basierend auf gefälschten Dokumenten“.

Ungefähr vier Monate, nachdem die Galerie Gutekunst die Zeichnung erworben hatte, hat sie diese an die Galerie St. Etienne in New York verkauft, welche diese wiederum sieben Jahre später an Herrn Bakalar verkaufte.

Korman sagte, Pauley hätte überlegen müssen, welcher Gerichtsbezirk das größte Interesse an diesem Fall hatte.

Wie das Berufungsgericht des Staates New York bei verschieden Gelegenheiten erklärt hat, besteht für New York „zwingendes Interesse“ daran, die Integrität des Kunstmarktes zu bewahren. Zum Beispiel, in Guggenheim Foundation v. Lubell, 77 N.Y. 2d 311 (1991), schrieb der ehemalige vorsitzende Richter Sol Wachtler für ein einstimmiges Gericht: „New York genießt seinen internationalen Ruf als überragendes Zentrum der Kultur. Wenn man die Last, gestohlene Kunstwerke zu finden, auf den rechtmäßigen Eigentümer abwälzt…würde dies, glauben wir, den illegalen Handel in Raubkunst fördern.

Im Vergleich, Korman beschreibt das Schweizer Interesse als „dürftig“. Die Anwendung von New York Recht könnte zwar dazu führen, dass die New Yorker die Herkunft des Werkes näher anschauen – was wiederum, überlegt er, „ausländische Kunstverkäufe durch Schweizer Kunstgalerien negativ beeinflussen könnte“.

Bei der Auswahl des anzuwendenden Rechts müsste dieses Schweizer Interesse aber dem „erheblich größeren Interesse“ von New York weichen, den Staat davor zu schützen, „einen Markt für Diebesgut zu werden“.

Zur Frage Bakalar’s Eigentumsrecht bemerkte Korman, dass aus der Akte hervorgeht, dass Grünbaum genötigt wurde, vier Monate, nachdem er von den Nazis festgenommen und in Dachau inhaftiert wurde, eine Vollmacht zu erteilen, wodurch seine Frau Kontrolle über seine Kunstwerke erhielt.

Gemäß §2-403(1) des einheitlichen Handelsgesetzes, das in New York eingeführt wurde, wird der Status als gutgläubiger Käufer nur bei „freiwilliger“ Übertragung des Eigentums verliehen.

Im Fall Grünbaum, lassen die Umstände „stark darauf schließen, dass er die Vollmacht mit vorgehaltener Pistole erteilte“, sagte Korman. Wenn dies stimmte, schrieb er, wäre laut New York Recht „jegliche nachfolgende Übertragung ungültig“.

„Die Andeutung von [Herrn] Bakalar, diese Vollmacht stelle eine freiwillige Übertragung des Eigentums an [Herr Grünbaum’s] Frau dar, ist eine Behauptung, welche er erst noch beweisen muss.“

„Wenn er dies nicht tut“, fügte Korman hinzu, auch wenn Grünbaum’s Frau Elizabeth das Eigentumsrecht ihrer Schwester übertragen hat, um zu vermeiden, dass die Werke in die Hände der Nazis geraten, „konnte sie kein gültiges Eigentumsrecht auf die Kunstwerke übertragen“.

2010 09 02 Second Circuit Rules Drawing Case involving Fritz Grünbaum

The Second Circuit Court of Appeals ruled today in a case involving the Estate of Fritz Grunbaum.

Zweitinstanzliche Entscheidung Bakalar vs. Vavra (deutsch)

The Second Circuit concluded:

Grunbaum was arrested while attempting to flee from the Nazis. After his arrest, he never again had physical possession of any of his artwork, including the Drawing. The power of attorney, which he was forced to execute while in the Dachau concentration camp, divested him of his legal control over the Drawing. Such an involuntary divestiture of possession and legal control rendered any subsequent transfer void.

Fritz Grunbaum’s art collection made headlines when D.A. Robert Morgenthau seized Egon Schiele’s Dead City from the MoMA in New York City.   At the same time, Morgenthau seized Egon Schiele’s Portrait of Wally, which was also stolen.   Portrait of Wally was returned by Austria this summer.

The Grunbaum heirs are waiting on Austria to make a decision on whether or not to return Dead City and the other artworks stolen from Fritz Grunbaum that are now in the Albertina and Leopold Museums.   Austria has promised to issue a report soon, and then The Austrian Commission for Provenance Research is expected to rule.